Hintergründe und Auswirkungen häuslicher Gewalt
- ein Curriculum für die Familienbildung -

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Eingreifen und Hilfe bei häuslicher Gewalt

Problemstellung

Viele misshandelte Frauen verharren auf Grund von bestimmten Mechanismen in der Gewaltbeziehung und können sie aus eigener Kraft nicht verlassen. Dazu bedarf es einer massiven und nachhaltigen Intervention von außen. Aber ihre Entscheidung, ob oder wann sich die Misshandelte vom gewalttätigen Partner trennt oder nicht, muss sie selbst treffen. Gewalttaten sind nicht zu akzeptieren, weder in der Öffentlichkeit noch in der Familie. Wird die Spirale von Gewalt nicht unterbrochen, kann sie immer schlimmer werden. Insbesondere Kinder leiden unter Gewalt, die sie in der Familie miterleben müssen. Gewalttaten sind Straftaten, und niemand sollte Personen schützen, die Straftaten begehen.

Die betroffenen Frauen verfügen oft nicht über Kenntnisse, welche Hilfsangebote überhaupt möglich sind, um aus der Gewaltbeziehung auszubrechen. Sie haben keine genauen Informationen über vorhandene Beratungs-, Behandlungs- und Zufluchtseinrichtungen sowie über gesetzliche Regelungen. Wichtig ist in diesem Kapitel die Vermittlung dieser Informationen, z.B. wie eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Kontakt zu Hilfsangeboten aufnehmen kann. Die Frau kann dann selbst entscheiden, wann sie von diesem Wissen Gebrauch macht

Unter dem Druck häuslicher Gewalt durch den männlichen Lebenspartner brauchen die betroffenen Frauen:

Einfühlungsvermögen einer Vertrauensperson

die Möglichkeit zum Erzählen

emotionale Bildung

Wissen über ihre Rechte und mögliche Hilfen

Aber auch Außenstehende können aufgrund fehlenden Wissens über Interventionsmöglichkeiten und Hilfsangebote den Frauen oft nicht helfen. Sie fühlen sich unsicher im Umgang mit den Betroffenen. Nur eine informierte breite Öffentlichkeit kann wirksam intervenieren und somit helfen. In diesem Modul werden Möglichkeiten des Eingreifens und entsprechende Hilfsangebote für die Betroffenen aus verschiedenen Perspektiven dargestellt:

& Begriffe

Woran ist häusliche Gewalt für die Betroffenen selbst aber auch Außenstehenden zu erkennen?

Der Ehemann/Lebenspartner …

Die Frau ...

i  Sachinformationen

Um Hilfsangebote für Betroffene aufzuzeigen, wurden in diesem Modul verschiedene Perspektiven berücksichtigt.

Was kann eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau tun, um Hilfe und Unterstützung zu erhalten?

Wenn eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau zu der Erkenntnis gelangt, allein und ohne Unterstützung von außen aus diesem Kreislauf nicht ausbrechen zu können, sucht sie manchmal Rat und Verständnis bei einer FreundIn oder ArbeitskollegIn, in jedem Fall bei einer vertrauenswürdigen Person, die ihr zuhört und das Problem nicht nach außen trägt. Andere suchen eher Beistand bei einer neutralen Person/Institution in der Hoffnung auf fachliche Kompetenz.

Beratungs- und Hilfsangebote erhalten Frauen in jeder Stadt oder Gemeinde. Auskunft, z. B. die Adresse des nächsten Frauenhauses[5], erteilt die städtische oder kommunale Gleichstellungsbeauftragte.

Weitere Ansprechstellen können sein:

Das Verlassen des gewalttätigen Partners sollte eine Frau sorgfältig vorbereiten:

In einer Gefahrensituation wie körperlicher Misshandlung, Einsperren, Zerstörung der Wohnungseinrichtung und ähnlichen Übergriffen durch den gewalttätigen Partner oder bei Telefonterror kann die Frau über die Notrufnummer 110 die Polizei alarmieren.

Was kann die Polizei für die betroffene Frau tun?

Die Polizei ist zur Entgegennahme von Anzeigen und Strafanträgen verpflichtet. Jede Dienststelle hat BeamtInnen, die für den Einsatz bei häuslicher Gewalt besonders geschult sind. Bei der Anzeigenaufnahme wird festgestellt, ob Sofortmaßnahmen zu veranlassen sind.

Bei Eingang eines Notrufs wegen häuslicher Gewalt entsendet die Polizei einen Funkstreifenwagen, ggf. mit Eilauftrag. Beim Eintreffen am angegeben Ort lassen sich die BeamtInnen auch bei scheinbarer Ruhe hinter der Wohnungstür nicht abweisen und gehen dem Grund für den Notruf nach. Sie werden die Wohnung auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers betreten, wobei sie den Grund für ihr Handeln und ihre Befugnis für die Maßnahme (§§ 102, 103, 104 StPO oder § 23 BbgPolG) erklären. Sie verschaffen sich zunächst einen allgemeinen Überblick verschaffen und, wenn notwendig, werden beteiligte Personen so getrennt, dass Einwirkungsmöglichkeiten auf das Opfer verhindert werden. Eine ärztliche Versorgung kann bei Verletzung einer Person veranlasst werden.

Das Opfer wird informiert:

Möchte das Opfer dennoch allein oder mit Kindern die Wohnung verlassen, z.B. um zu Verwandten oder ins Frauenhaus zu gehen, gewährleisten die PolizeibeamtInnen , dass die Frau persönliche Dokumente wie Ausweis, Kreditkarte, Versicherungskarte, Führerschein, Wohnungsschlüssel, Medikamente, Kleidung, Hygieneartikel, Spielzeug für die Kinder, bei Kleinkindern Babyflasche, Nahrung und Kinderwagen usw. mitnehmen kann. Sollte etwas vergessen werden, ist es später möglich, mit Unterstützung der Polizei diese Dinge gesondert zu holen. Die Frau braucht die Wohnung nicht wieder allein betreten.

Bei Einsätzen der Polizei wegen häuslicher Gewalt ist das wichtigste Ziel des Einschreitens, das Opfer vor weiterer Gewalt zu schützen.

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann die Polizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der bestimmten Dauer der Maßnahmen, in der Regel 10 Tage, einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer. Besteht Gefahr von Körperverletzung, sind die PolizeibeamtInnen nach § 16 l BbgPolG befugt, dem Täter einen Platzverweis aus der Wohnung für bis zu mehren Tagen zu erteilen Die Zeitspanne richtet sich nach der Gefahrenprognose. Die Zeitdauer sollte so bemessen sein, dass das Opfer die Möglichkeit hat, in Ruhe Überlegungen anzustellen, Rechtsrat einzuholen und im Eilverfahren zivilgerichtlichen Rechtsschutz herbeizuführen. Der Gewalttäter muss bei einem Verweis aus der Wohnung den Wohnungsschlüssel herausgeben, der bei der Polizei verwahrt wird.

Die Polizei kann den gewalttätigen Mann in Gewahrsam nehmen, wenn er den ausgesprochenen Platzverweis ignoriert und z.B. die Familienwohnung erneut betreten hat (§ 17 [1] Nr. 3 BbgPolG). Bei gefährlicher Körperverletzung kann der Gewalttäter auch vorläufig festgenommen werden (§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 112 a StPO).

Bei ausländischen Frauen führen das Verlassen der häuslichen Gemeinschaft, z.B. in ein Frauenhaus, und der Antrag auf Erlass einer Wohnungsüberlassung bzw. Schutzanordnung beim Gericht nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Diese Frauen sollten sich unbedingt auch an die örtlichen Ausländerbeauftragten wenden und um Unterstützung ersuchen. Das aktuelle Ausländergesetz sieht eine Härtefallregelung vor, die es ausländischen Frauen ermöglicht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten, wenn sie sich wegen häuslicher Gewalt von ihrem Partner trennen möchten.

Welche Hilfsangebote bieten Behörden, Vereine, ÄrztInnen, Frauenhäuser?

Die Rat suchende Frau sollte dazu ermutigt werden, die Unterstützung von zuständigen Einrichtungen, wie Behörden (Jugendamt, Sozialamt, Gleichstellungsbeauftragte), Rechtsanwälten, Polizei, Gericht usw. in Anspruch zu nehmen. Sie sollte auch darin unterstützt werden, die eigene Handlungsfähigkeit zu stärken, sich vor weiterer Gewalt des Partners zu schützen, die Kontrolle über ihr Leben zurück zu gewinnen und sich aus der Opferrolle zu befreien.

Auf Hilfsangebote sollten Frauen dort aufmerksam gemacht werden, wo Frauen zwangsläufig vorbeikommen: in Arztpraxen, in Krankenhäusern, bei Behörden, in Polizeidienststellen. Bei der Darstellung der Hilfsangebote sollten Aspekte betont werden, die Hemmschwellen überwinden helfen, so vor allem[6]:

Wichtig ist auch, darüber zu informieren, ob und ggf. welche Kosten für eine Ratsuchende bei Inanspruchnahme des Hilfsangebotes entstehen.

Mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ist der Schutz bei Gewalttaten im sozialen Nahraum und bei erheblichen Eingriffen in die Privatsphäre durch unzumutbare Belästigungen, wie ständiges Verfolgen und Nachstellen („Stalking), umfassend verbessert worden. Danach kann das Gericht verfügen, dass der misshandelten Frau und ihren Kindern die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von den Eigentums-/Besitzverhältnissen. Wenn der Täter jedoch (Mit)Eigentümer oder (Mit)Mieter der Wohnung ist, muss das Gericht die Überlassung der Wohnung befristen. Die misshandelte Frau muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangen. Sonst kann sie ihren Anspruch auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung nicht mehr bei Gericht geltend machen. Weitere Informationen hierzu können dem Ratgeber für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, entnommen werden, den das MASGF im 4. Quartal 2004 veröffentlicht.

Das Gericht kann auch Schutzanordnungen treffen, die z.B. beinhalten:

Die misshandelte Frau hat auch Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber dem gewalttätigen Mann. Ersetzt werden können Vermögensschäden (Arztkosten, Verdienstausfälle u.ä.) und immaterielle Schäden wie Schmerzen und Demütigungen in Form von Schmerzensgeld. Hat die Frau durch die Misshandlung einen gesundheitlichen Schaden erlitten, besteht auch Anspruch auf Entschädigung und Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Hierzu kann das Opfer einen Antrag bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amt für Soziales und Versorgung stellen.

Das Gewaltschutzgesetz beinhaltet keine Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht. Das Opfer von Gewalt kann, auch wenn es mit dem Gewalttäter das gemeinsame Sorgerecht hat, beim Familiengericht ein vorläufiges Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die elterliche Alleinsorge beantragen. Besteht eine Umgangsregelung, kann diese bei Gefahr für das Kind ausgesetzt oder ausgeschlossen werden. Die Anordnung eines betreuten Umgangs (Umgang unter Aufsicht) ist auch möglich. Anträge auf Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung sind beim Familiengericht zu stellen.

Falls die misshandelte Frau Angst vor erneuten Übergriffen, Nachstellungen oder Telefonterror hat, kann sie nach Umzug in eine andere Wohnung beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre beantragen.

Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht ist eine Vertretung durch eine RechtsanwältIn nicht gesetzlich vorgeschrieben aber sehr zu empfehlen. Die erforderlichen Anträge können von der antragstellenden Person schriftlich eingereicht oder auch auf der Rechtsantragstelle des zuständigen Familiengerichts zu Protokoll gegeben werden. Bei nur geringem Einkommen empfiehlt es sich, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Wenn eine betroffene Frau unsicher ist oder sich nicht in der Lage fühlt, alle diese Maßnahmen allein und aus eigener Kraft einzuleiten, stehen ihr Möglichkeiten zur Seite, die sie auf dem Weg in ein gewaltfreies Leben begleiten können. Frauenhäuser bieten misshandelten Frauen und ihren Kindern eine geschützte vorübergehende Wohnmöglichkeit. Die Aufnahme erfolgt rund um die Uhr, es ist keine Voranmeldung oder Wartezeit nötig. Die Telefonnummer und Adresse erhält die Frau unter dem Polizeinotruf 110. Eine Frau, die zunächst in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann die alleinige Wohnungsnutzung beantragen.

In den Frauenhäusern werden den misshandelten Frauen vielfältige Hilfen angeboten. Zunächst können sie dort mit ihren Kindern wohnen und zur Ruhe kommen, um über ihre Zukunft nachzudenken und Entscheidungen zu treffen. Während des Aufenthalts sollen die Frauen befähigt werden, ihre gegenwärtige Situation zu bewältigen, die Misshandlungserfahrungen zu verarbeiten und Perspektiven eines Lebens ohne Gewalt zu entwickeln[7].

In Frauenhäusern gibt es keine männlichen Mitarbeiter. Meistens stehen den Bewohnerinnen mit ihren Kindern möblierte Zimmer zur Verfügung, in manchen Frauenhäusern teilen sich zwei Frauen ein Zimmer und die Kinder haben ein gemeinsames Zimmer. Der Aufenthalt einer Frau im Frauenhaus wird niemandem bekannt gegeben. „Im Frauenhaus wusste ich genau: Er kommt nicht rein.“[8]

Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses geben Unterstützung bei der Klärung von Problemen, die eine Frau hat, die sich von ihrem Partner trennen möchte. Dazu gehören z.B.:

Frauen, die ihren Aufenthalt im Frauenhaus beenden, wird eine weitere Betreuung durch die Sozialarbeiterinnen angeboten, egal, ob die Frau zum Misshandler zurückkehrt oder ein eigenständiges Leben beginnt. Durch die Nachbetreuung sollen Folgeprobleme, die sich durch die neue Lebenssituation ergeben, vermieden werden. Solche Probleme können eine schwierige finanzielle Lage, die Überforderung durch Alleinerziehung, Arbeitslosigkeit sowie gesundheitliche oder psychische Probleme sein. Langfristiges Ziel der Begleitung ist die Befähigung zur eigenständigen Existenzsicherung und Lebensführung der ehemaligen Frauenhausbewohnerin. Wenn sich eine Frau für die Rückkehr zu ihrem Partner entscheidet, wird sie dennoch bei einem erneuten Weggehen wieder im Frauenhaus aufgenommen.

Gewalt gegen Frauen ist ein gesellschaftliches Problem, das zunehmend in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Seit im November 1976 in Berlin das erste Frauenhaus eröffnet wurde, sind in Deutschland über 400 Frauenhäuser gegründet worden. Auch im Bereich der Notrufe und Frauenberatungsstellen hat sich ein fast flächendeckendes Netz etabliert.

In Berlin wurde ein Interventionsprogramm gegen häusliche Gewalt für Einrichtungen des Gesundheitswesens (S.I.G.N.A.L.), angesiedelt am Universitätsklinikum Benjamin Franklin, gegründet, das Maßnahmen und Anforderungen an ÄrztInnen und Pflegekräfte enthält[9]. Ziel ist die Identifizierung von Gewalt, die gerichtsverwertbare Dokumentation und die psychosoziale Hilfe und Information für Frauen. Krankenhäuser, Praxen und der Öffentliche Gesundheitsdienst sollen zur Schnittstelle werden zwischen der Patientin und Hilfs- und Schutzangeboten, die über die medizinische Versorgung hinausgehen. Dazu wurde folgender Leitfaden entwickelt:

Eine weitere Möglichkeit der Krisenbewältigung für die Frau, die ihre Beziehung zum gewalttätigen Partner aufrechterhalten will, ist die Paarberatung in Ehe- und Familienberatungsstellen. Ziel der Beratung für beide Partner ist nicht die Rettung der Paarbeziehung, sondern das Paar zu unterstützen, die Entscheidungen zu treffen, die für sie als Einzelne und als Paar die besten sind.[10] Eine Paarberatung kann aber nur Erfolg haben, wenn der Mann bereit ist, Gewalt als Unrecht zu erkennen und seine Aggressionen beherrschen zu lernen.

Wie können FreundInnen, Verwandte, Nachbarn, KollegInnen eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau unterstützen?

Sprechen misshandelte Frauen über ihre Probleme mit Personen aus ihrem vertrauten Umfeld, sollte die um Rat gefragte Person die Frau nicht mit „Lösungsvorschlägen“ bedrängen. Man muss mit unentschlossenem und widersprüchlichem Verhalten der Frau rechnen. Auf keinen Fall darf man Konsequenz einfordern. Es sollte nicht dazu kommen, dass die ins Vertrauen gezogene Person ihr Unverständnis darüber äußert, dass die Frau ihren gewalttätigen Mann nicht sofort verlässt.

Dringen Geräusche aus einer Nachbarwohnung wie Schreien oder Poltern von Möbelstücken, kann man als NachbarIn an der Wohnungstür klingeln und den Gewalttäter zur Ruhe rufen. Von Vorteil ist es, wenn eine männliche Person klingelt. Durch ein solches Eingreifen wird sowohl den Opfern der Gewalttat als auch dem Gewalttäter signalisiert: Da ist jemand, der empfindet das als Unrecht. Eine weitere Möglichkeit des Eingreifens besteht darin, die Polizei über die Notrufnummer 110 zu rufen. PolizistInnen sind darin geschult, wie sie in Gewaltsituationen handeln müssen.

LehrerInnen und ErzieherInnen, aber auch Nachbarn können durch genaue Beobachtungen des Verhaltens der Kinder auf häusliche Gewalt schließen. Bei einer solchen Vermutung sollten sie mit der Mutter nach Möglichkeit über ihren Verdacht sprechen. Auch bei Verharmlosung oder Zurückweisung durch die Mutter sollten sie nicht nachlassen in ihren Bemühungen um Unterstützung.

Wenn sich ein Kind einer Person anvertraut und über seine Probleme spricht, muss man es immer ernst nehmen und ihm glauben, auch wenn das Erzählte unwirklich erscheint. Das Vertrauen, das das Kind dieser Person entgegen bringt, darf nicht verletzt werden. Das Kind muss sicher sein, dass die Eltern von seinen geäußerten Problemen nur unterrichtet werden, wenn es das will und wenn ihm daraus keine Gefahr entsteht. Die ins Vertrauen gezogene Person sollte eine Familien- oder Erziehungsberatungsstelle, wie z.B. „Pro Familia" aufsuchen, wo sie beraten wird, wie dem Kind geholfen werden kann.

Der folgende Leitfaden dient der Orientierung, wie sie als NachbarIn, FreundIn oder ArbeitskollegIn reagieren sollten, wenn Sie häusliche Gewalt vermuten oder darüber erfahren:

s  Quellen

  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1999). Gewalt in Ehe und Partnerschaft – Ein Leitfaden für Beratungsstellen.

  2. Parlamentarische Staatssekretärin für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen (1990). Dokumente und Berichte 12, Kinder in Frauenhäusern – Eine empirische Untersuchung in Nordrhein-Westfalen.

  3. Berliner Forum Gewaltprävention (2002). Landeskommission Berlin gegen Gewalt Nr. 1/2002.


[1] Aus einem Interview mit einer Frauenhausbewohnerin

[2] Fallbeispiel 8

[3] Aus einem Interview mit einer Frauenhausbewohnerin

[4] Aus einem Interview mit einer Frauenhausbewohnerin

[5] ausführlichere Informationen siehe unter Hilfsangebote durch Behörden

[6] Quelle 1, Seite 47

[7] Quelle 2, Seite 1

[8] Aus einem Interview mit einer Frauenhausbewohnerin

[9] Quelle 3, Seite 108

[10] Quelle 1, Seite 108

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